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Referentenentwurf "Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)"

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes:

Durch die vorgeschlagenen Regelungen sollen die Rechte der Opfer von Gewalttaten gestärkt werden. U.a. sollen mehrfache Vernehmungen der Geschädigten vermieden werden, mit denen diese wiederholt dem Erlebnis der an ihnen begangenen Tat ausgesetzt werden.

Für die Jugendschöffinnen und -schöffen in der Hauptverhandlung ist der Vorschlag von besonderer Bedeutung, dass Jugendrichter und -staatsanwälte über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und der Jugendpsychologie verfügen müssen. Das war bislang "eigentlich" schon die geltende Rechtslage. In der Praxis ist dem Erfordernis des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) jedoch nicht immer Rechnung getragen worden. Eine stringentere Formulierung soll die Präsidien der Gerichte und die Behördenleiter in den Staaatsanwaltschaften zur Beachtung anhalten.

Stellungnahme vom 07.02.2011

Der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter begrüßt nachhaltig die Intention des Gesetzentwurfes, die Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte zu sichern.

 Die in der Begründung zu dem Gesetzentwurf zu Recht festgestellten Defizite in der Praxis gelten jedoch nicht nur für die Übertragung der Geschäfte auf Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte, sondern – insbesondere in Großstädten – auch für die Wahl und damit den Einsatz der Jugendschöffinnen und -schöffen. Nach den Beobachtungen des Bundesverbandes der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und seiner Landesverbände ist die Auswahl der Schöffen, die in Jugendstrafverfahren eingesetzt werden sollen, zwar generell sorgfältiger als die der Schöffen in allgemeinen Strafsachen. Das liegt zum Einen daran, dass sich die Jugendhilfeausschüsse offensichtlich intensiver um die Aufstellung ihrer Vorschlagslisten nach § 35 Abs. 1 JGG i. V. m. § 40 GVG bemühen. Zum Anderen liegt es sicherlich auch daran, dass § 35 Abs. 2 Satz 2 JGG - anders als das GVG für die Schöffen in den allgemeinen Strafsachen - Vorgaben für die Eignung der Jugendschöffen macht.

Gleichwohl lassen sich Defizite bei der Wahl insbesondere dann feststellen, wenn in großen Kommunen nicht genügend Personen zur Wahl als Jugendschöffinnen und -schöffen zur Verfügung stehen. Es ist dann gängige kommunale Praxis, dass aus den Bewerbungen für die Schöffinnen und Schöffen in allgemeinen Strafsachen Interessenten in die Vorschlagslisten für die Jugendschöffinnen und -schöffen übernommen werden, ohen  die Eignungsvoraussetzungen zu prüfen. Nach hiesigen Erkenntnissen ist dies in Einzelfällen noch in den Sitzungen von Schöffenwahlausschüssen geschehen, was angesichts der klaren Vorgaben des § 35 Abs. 1 JGG unzulässig ist.

Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse wird vorgeschlagen, § 35 Abs. 2 JGG für die Jugendschöffen in ähnlicher Weise zu präzisieren, wie dies für die Jugendstaatsanwälte und Jugendrichter vorgenommen werden soll. Die bloße Anmahnung der „erzieherischen Befähigung“ und der „Erfahrung in der Jugenderziehung“ ist als Vorgabe offensichtlich so schwach, dass in Einzelfällen leicht auf ihre Einhaltung verzichtet wird.

Abgesehen von diesen fehlerhaften Verhaltensweisen ergibt sich durch eine Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit, echte sachkundige ehrenamtliche Beisitzer in das jugendstrafrechtliche Verfahren einzuführen. Dabei wird es nicht erforderlich sein, Kenntnisse in Kriminologie, Pädagogik, Sozialpädagogik und/oder Jugendpsychologie vorzuschreiben, so wie dies nach § 37 des Gesetzentwurfes für die Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte vorgesehen ist. Die gesetzliche Vorgabe sollte aber so zwingend gefasst werden, dass daraus ersichtlich ist, dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter über nachweisbare (nicht nur vermutete) Kenntnisse über den Umgang mit zur Delinquenz neigenden Jugendlichen verfügen.

§ 35 Abs. 2 Satz 2 JGG könnte daher wie folgt gefasst werden:

„Die Vorgeschlagenen sollen über belegbare Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugenderziehung oder Jugendpflege verfügen.“

Für die Verfahren vor dem Jugendschöffengericht sind diese Vorschläge naheliegend. Wenn der Vorsitzende des Spruchkörpers zwingend über vertiefte Kenntnisse in der Kriminologie, Pädagogik, Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie verfügen, sollten auch die beiden ehrenamtlichen Richter, die ggf. den Vorsitzenden in Schuldspruch und Strafzumessung überstimmen können, über vergleichbare Kenntnisse verfügen. Aber auch bei der Jugendstrafkammer, in der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter über keine Mehrheit verfügen, sind unter dem Gesichtspunkt, dass jede Entscheidung über die Schuld und die Rechtsfolgen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen werden muss, die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen auch auf der ehrenamtlichen Richterbank erforderlich. Das differenzierte Instrumentarium des jugendstrafrechtlichen Sanktionskataloges und der Anspruch, dass Verfahren und Sanktionen erzieherische Wirkung haben sollen, verlangt auf der ehrenamtlichen Richterbank im Hinblick auf die gleichberechtigte Teilhabe dieser Beisitzer Kenntnisse über die Entwicklung delinquenter Jugendlicher.

Im Hinblick auf den sparsamen Ressourceneinsatz in der Justiz kann erwartet werden, dass in einer Reihe von Verfahren auf Grund der Sachkunde des gesamten Gerichts auf Sachverständige verzichtet werden kann; zumindest wird eine bessere Verständigung zwischen den Gutachtern und dem Gericht als Ganzes möglich sein.

In diesem Zusammenhang ist auf entsprechende Regelungen im Recht unserer europäischen Nachbarn hinzuweisen. In Italien z.B. muss ein ehrenamtlicher Jugendrichter als besondere Voraussetzung zur Berufung soziale Kompetenz und pädagogische Erfahrung nachweisen, da die Mitglieder eines Jugendgerichtes die Fähigkeit zur Interpretation von jugendlichem Verhalten und familiären Situationen haben müssen.