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Pressemitteilung "Mangelnde Sprachkenntnisse von Schöffen"

Pressemitteilung 10/2010 vom 05. Mai 2010

Dem Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drs. 17/1462), ausdrücklich gesetzlich zu regeln, dass jeder Schöffe der deutschen Sprache mächtig sein müsse, widersprach heute der Bundesvorsitzende der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen, der Berliner Justizstaatssekretär Hasso Lieber.

„Es ist nicht erforderlich, dass eine Selbstverständlichkeit gesetzlich geregelt werden muss. Der Schlüssel, Pannen wie kürzlich in Köln zu vermeiden, dass bei Beginn der Verhandlung festgestellt wird, ein Schöffe oder eine Schöffin ist der deutschen Sprache nicht mächtig, liegt bei den Städten und Gemeinden, die die Schöffen vorschlagen. Sie haben die Qualität der Kandidaten für das Schöffenamt zu gewährleisten. Wenn die Kommunalvertretungen ihre Aufgabe ernst nehmen, kann es zu solchen Pannen nicht kommen.“

Der Vorsitzende der Schöffenvereinigung machte darauf aufmerksam, dass die Beherrschung der Sprache nicht der einzige Fehler war, der Anlass gab, an die Sorgfalt der Schöffenwahl zu erinnern. In Berlin hatte sich nach der Wahl herausgestellt, dass auch Personen mit mangelnder Lesefähigkeit zu Schöffen gewählt worden waren. „Diese Selbstverständlichkeit müsste dann auch gesetzlich geregelt werden“, fügte Lieber hinzu.

Damit wandte sich der Vorsitzende des Schöffenverbandes auch gegen eine positive Stellungnahme des Deutschen Richterbundes, der den Gesetzentwurf begrüßt hatte. Zugleich erteilte er einer Brandenburger Initiative, wonach politisch extreme Schöffen nach ihrer Wahl von der Schöffenliste gestrichen werden sollen, eine Absage. „Schöffen genießen als ehrenamtliche Richter die gleiche persönliche Unabhängigkeit wie die Berufsrichter. Es ist die Aufgabe der Wahlorgane sicherzustellen, dass extreme Kräfte nicht in das Schöffenamt gewählt werden.“

Schwierigkeiten gibt es nach der Auffassung der Schöffenvereinigung vor allem in den Großstädten, in denen die Schöffenwahl so anonym abläuft, dass die Kandidaten nach dem Zufallsprinzip aus dem Einwohnermelderegister entnommen werden. „Um zu verhindern, dass – aus welchem Grund auch immer - nicht qualifizierte Personen in das ehrenamtliche Richteramt gewählt werden, befinden wir uns im Dialog mit den Kommunalen Spitzenverbänden, um das Wahlrecht besser an die kommunalen Strukturen anzupassen. Vor allem soll ein Leitbild des ehrenamtlichen Richters geschaffen werden, an dem sich die Kommunen bei der Auswahl der Kandidaten orientieren können. An einzelnen Symptomen zu kurieren führt nur dazu, dass am Beginn eines Prozesses überprüft wird, ob die Schöffen den Anforderungen an Sprache, Schrift und politischer Gesinnung genügen und damit zusätzlicher Stoff für Konfliktverteidigungen geschaffen wird. Das kann ernsthaft nicht im Interesse der Berufsrichter oder des Gesetzgebers liegen.“

 

Nachträglicher Hinweis:

Mit seinem Urteil vom 26.01.2011 (AZ: 2 StR 338/10) hat sich der BGH der Auffassung, dass auch ohne die o.g. gesetzliche Änderung mangelnde Sprachkenntnisse eines Schöffen diesen von dem Amt ausschließen.