Aktionsprogramm
Die Reform des Rechtes und der Praxis der ehrenamtlichen Richterinnen und RichterAktionsprogramm des Bundesverbandes ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter e.V. – Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen
Verbesserung der Beteiligung am Verfahren
1. Informationsrechte
1.1 ... in Bezug auf die Ausübung des Amtes
Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ist Gelegenheit zu geben, vor der ersten Teilnahme an einer Verhandlung an Einführungsveranstaltungen über die Grundlagen der Amtsausübung teilzunehmen. Die Finanzierung dieser Veranstaltungen ist von der jeweiligen Gerichtsbarkeit nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (EhrRiEG) vorzunehmen; dieses ist dahingehend zu erweitern, dass den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auch die Fahrt- und Teilnahmekosten der Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung erstattet werden können. Zu den Inhalten der Einführungen gehören Informationen über die Grundlagen des jeweiligen Verfahrens und des materiellen Rechts sowie die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, in der Strafgerichtsbarkeit auch die Besichtigung einer Justizvollzugsanstalt.
1.2 ... in Bezug auf die Teilnahme an der Verhandlung
Die Information der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter über den Gegenstand des Verfahrens ist zu verbessern. Rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung sind mündliche und schriftliche Informationen über die Verfahrensbeteiligten (zur Prüfung von Ausschluss- oder Befangenheitsgründen) sowie über den Inhalt des Prozesses zu geben (Anklagesatz, Berichterstattervermerk, das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil). Schöffinnen und Schöffen haben wie die anderen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein Recht auf Kenntnisnahme der Akten. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und dem Verständnis des Ganges der Verhandlung.
Soweit nach der Ladung zur Verhandlung berufsrichterliche Vorberatungen stattfinden oder Absprachen mit anderen Verfahrensbeteiligten getroffen werden, die das Ergebnis der Verhandlung festlegen, sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (zumindest durch Information vor Beginn der Verhandlung) zu beteiligen. Hierdurch darf das Prinzip der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung, soweit es durch die jeweilige Prozessordnung vorgeschrieben ist, nicht eingeschränkt werden.
Erläuterungen: Nicht in allen Fällen wird den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach der Übernahme des Amtes eine Aufklärung zuteil, welche Rechte und Pflichten und welche Gestaltungsmöglichkeiten sie nach der jeweiligen Verfahrensordnung haben. Dass viele Gerichte ihrer Informationspflicht nicht nachkommen, hat unter anderem finanzielle Gründe. Nach § 8 EhrRiEG wird die volle Entschädigung für Zeitversäumnis, Verdienstausfall, Fahrtkosten etc. bei Fortbildungsveranstaltungen gewährt, die durch das jeweilige Gericht veranlasst sind. Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung würden nur eine Erstattung der Teilnahme- und Fahrtkosten verursachen, aber nicht eine Erstattung von Verdienstausfall und Zeitversäumnis. Dadurch könnten die Justizhaushalte erheblich entlastet werden. Letztlich muss der Staat, der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter notfalls zur Übernahme ihres Amtes zwingen kann, auch dafür sorgen, dass sie mit dem notwendigen „Rüstzeug“ ausgestattet werden.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sollen zwar ihr Urteil aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung schöpfen. Sie müssen ihr aber von Anfang an folgen können und einen Leitfaden durch das komplexe Geschehen des Prozesses haben. Zudem müssen sie sich auf die zu verhandelnde Materie einstellen können. Deshalb benötigen sie die erforderlichen Informationen in Form des Anklagesatzes, des Berichterstattervermerkes oder des angefochtenen Urteils. Dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Kenntnis vom Inhalt der Akten haben können (gemeint ist nicht das vollständige Studium der Akten), darf nach den Entscheidungen des BGH auch für die Schöffen nicht mehr streitig sein. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind die Akteneinsicht und das Informationsrecht ohnehin weniger umstritten. Hier gilt es eher, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mit dem geltenden Recht vertraut zu machen und dieses tatsächlich umzusetzen. Diese Informationen sind – wo es möglich ist – mit der Ladung, ansonsten in angemessener Zeit vor der mündlichen Verhandlung zu geben.
Die Information über Vorberatungen soll die Durchsichtigkeit des Verfahrens und die Kontrollmöglichkeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter verbessern. An Absprachen, die im Strafverfahren getroffen werden, sind die Schöffinnen und Schöffen zu beteiligen.
2. Gleichstellung mit den Berufsrichterinnen und -richtern
Die teilweise noch bestehende Hierarchie in den Gerichten ist zu beseitigen und die volle Gleichberechtigung aller Mitglieder des Gerichtes herzustellen. Dazu gehört sowohl die Abschaffung der Ordnungsstrafe, die gegen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter verhängt werden kann, als auch die Überprüfung der Zuständigkeiten im Gericht. Beispielsweise sollte über die Ablehnung eines ehrenamtlichen Mitglieds das Gericht in seiner gesamten übrigen Besetzung entscheiden; über die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen eine an der Verhandlung nicht beteiligte Person sollte das gesamte Gericht befinden. Über die Streichung von der Schöffenliste bzw. die Entbindung vom Ehrenamt oder die Amtsenthebung soll ein anderes Gericht entscheiden als das, dem die ehrenamtliche Richterin bzw. der ehrenamtliche Richter angehört.
Erläuterungen: Die grundsätzliche Gleichstellung der Mitglieder des Gerichts in der Verhandlung gebietet es, die Sanktionsmöglichkeiten der Vorsitzenden zu beseitigen. Es kann keine Unterworfenheit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter geben. Als Sanktionen gegen Pflichtverletzungen kommen nur die Abberufung und ggf. der Ersatz verursachter Kosten in Betracht. Gegebenenfalls ist der Ehrenrichter-Status so auszubauen, dass disziplinarische Sanktionen möglich sind.
Die Befugnisse der Vorsitzenden müssen sämtlich der Überprüfung durch das Gericht unterliegen. Damit entfällt auch die in der Praxis häufig schwierige Abgrenzung zwischen der (alleinigen) Verhandlungsleitung der Vorsitzenden und der (der Entscheidung des Gerichts unterliegenden) Sachleitungsbefugnis.
Der Verlust des Ehrenrichteramtes ist in den verschiedenen Prozessordnungen unterschiedlich geregelt. Wie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte über den Amtsverlust, soweit er gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird, durch ein anderes Gericht entschieden werden als das, dem sie angehört. Dies muss nicht unbedingt ein Obergericht sein. Es soll lediglich verhindert werden, dass in die Entscheidung über den Amtsverlust „klimatische“ Gründe zwischen Berufs- und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern einfließen.
3. Ausbau der Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung
Die in fast allen Gerichtsbarkeiten festzustellende Einschränkung der Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung ist zurückzunehmen. Statt dessen ist ihre Beteiligung auszubauen:
· Schöffinnen und Schöffen sind an allen Verfahren der Tatsacheninstanzen von Amts- bis Oberlandesgericht ebenso zu beteiligen wie an den Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern.
· In der Zivilgerichtsbarkeit ist durch die Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in Familien-, Miet- und Verkehrsgerichten größere Akzeptanz durch praktische Sachkunde zu schaffen. In allgemeinen Zivilsachen, Nachbarschaftsangelegenheiten und anderen geeigneten Verfahren ist die Schiedsgerichtsbarkeit durch gesellschaftliche Streitbeilegung auszubauen.
· In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in allen Bundesländern von der Ermächtigung des § 9 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung Gebrauch zu machen und die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Oberverwaltungsgerichten einzuführen. Dies gilt auch für die Normenkontrollsenate und die Senate für großtechnologische Vorhaben.
Erläuterungen: Durch die verstärkten Einzelrichter-Kompetenzen in der Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (z.B. durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz von 1993) oder die Einführung des Gerichtsbescheides in der Sozialgerichtsbarkeit ist die Zahl der Verfahren, an denen ehrenamtliche Richterinnen und Richter teilnehmen, um bis zu 75 % gesunken. In Strafsachen finden nur noch rd. 13 % aller Verfahren unter ihrer Beteiligung statt. Der Ausbau dieser Mitwirkung ist heute ein Gebot der Rechtspolitik. Dazu gehört, dass auch die Verfahren in Staatsschutzsachen an den Oberlandesgerichten unter Beteiligung von Schöffinnen und Schöffen stattfinden.
Die Zivilgerichtsbarkeit hat sich - mit Ausnahme der Kammer für Handelssachen und den Landwirtschaftsgerichten - weitgehend der Beteiligung durch das Volk entzogen. Dahinter steht die Vorstellung, dass das Zivilrecht stark verwissenschaftlicht sei und sich daher für die Laienbeteiligung nicht eigne. Entsprechend fremd ist das Zivilrecht der Mehrheit der Bevölkerung geworden, obwohl zivilrechtliche Fragen häufiger und nachhaltiger die Masse der Bevölkerung berühren als das Strafrecht. Rechtsmaterien, die stark von Wertungen der Alltagserfahrung abhängig sind (z.B. „Was ist das Kindeswohl?“ „Ist die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar?“), sind stärker unter Einbeziehung der Menschenkenntnis von nicht juristisch ausgebildeten, aber in der Lebenssituation erfahrenen Frauen und Männern aus dem Volk zu beurteilen. Der Entlastung der staatlichen Justiz dienen auch gesellschaftliche Gerichte, die anstelle des streitigen Urteils auf eine friedliche Beilegung des Konflikts hinwirken.
Strafvollstreckungskammern entscheiden über Maßnahmen nach dem Urteil, z.B. über die Strafaussetzung zur Bewährung nach einer gewissen Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, auch bei lebenslanger. Diese Folgeentscheidungen müssen ebenso unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter getroffen werden wie das zugrunde liegende Urteil. Daneben gleichen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die Tatsache aus, dass die Verhandlungen der Strafvollstreckungskammern nicht öffentlich sind. Sie stellen die öffentliche Kontrolle der Entscheidung sicher.
Normenkontrollsenate beim OVG entscheiden über die Gültigkeit von Satzungen (z.B. Bebauungsplan) oder landesrechtliche Rechtsverordnungen. Großtechnologische Vorhaben sind Kraftwerke, bestimmte Deponien, Flughäfen, Verkehrswege u.ä. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit solcher Satzungen und Vorhaben sollte ebenfalls unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter erfolgen.
4. Mehrheit in den Gerichten der ersten Instanz
In allen erstinstanzlichen Gerichten sollen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter eine Mehrheit haben. Hiervon ausgenommen sind die erstinstanzlichen Verfahren an den Finanz-, Oberlandes- und Oberverwaltungsgerichten. Die großen Strafkammern bei den Landgerichten sowie die Kammern der Verwaltungsgerichte sind mit zwei Berufs- und drei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu besetzen.
Bei einer Reform der Gerichtsorganisation und der Rechtsmittel ist die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in die Überlegungen einzubeziehen. Ein weiterer faktischer Abbau der Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung ist nicht hinnehmbar.
Erläuterungen: Bei den Arbeits-, Landesarbeits- und Sozialgerichten, bei den Kammern für Handelssachen und den Landwirtschaftsgerichten sowie bei den Schöffengerichten und kleinen Strafkammern der Landgerichte haben ehrenamtliche Richterinnen und Richter eine Mehrheit. Bei den großen Strafkammern ist ihr Einfluss nur zu Gunsten der Angeklagten beim Urteil durch das Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit gesichert. Bis 1975 waren die Schwurgerichte noch mit sechs Geschworenen und drei berufsrichterlichen Mitgliedern besetzt, so dass die Geschworenen eine eigene Zwei-Drittel-Mehrheit in allen Entscheidungen besaßen.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Einfluss der beiden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (abgesehen von ihren Beratungsmöglichkeiten) bei der Abstimmung gleich null, da sie von der Mehrheit der drei Berufsrichterinnen und -richter überstimmt werden können. Deshalb soll das Verhältnis in der Besetzung umgekehrt werden, damit zumindest eine ehrenamtliche Richterin bzw. ein ehrenamtlicher Richter überzeugt werden muss, um die Entscheidung mit der erforderlichen Mehrheit zu fassen. Dieses Verhältnis galt bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung und in den ostdeutschen Ländern in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung. Durch dieses Besetzungsverhältnis frei werdende Richterstellen können zur Einrichtung neuer Spruchkörper genutzt werden - ein Beitrag der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zur Entlastung der Justiz.
Der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter unterstützt die Absicht, die Justiz zu reformieren. Diese Reformen dürfen aber nicht zu einer weiteren Einschränkung der Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter führen.
5. Beteiligung an der Gerichtsverwaltung
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind an der Gerichtsverwaltung angemessen zu beteiligen. Durch einen Ausschuss sollen ihre Interessen wahrgenommen werden. Dazu gehört insbesondere die Beteiligung an der Heranziehung zu den Sitzungstagen. Bei der Festlegung der Geschäftsverteilung der Berufsrichterinnen und -richter sollen sie durch ein Ausschussmitglied im Präsidium des Gerichts vertreten sein. Entsprechende Vorbilder bestehen bereits in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit.
Erläuterungen: Die Modalitäten der Heranziehung zu den einzelnen Sitzungen sind in den Verfahrensgesetzen nur rudimentär beschrieben und lassen einen Gestaltungsspielraum offen. Bei der Bestimmung des Modus sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch gewählte Vertreter zu beteiligen. Gleiches gilt für die Aufstellung der Listen und Hilfslisten für die Kammern und Senate der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Ausschuss soll auch eine Interessenvertretung gegenüber der Justizverwaltung sein. Ihm soll eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte zustehen. Auf diese Weise können Konflikte, die im Laufe des Jahres zwischen Berufs- und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern entstehen, zur Sprache gebracht werden. Der Ausschuss sollte bei allen Fragen gehört werden, bei denen ehrenamtliche Richterinnen und Richtern durch Maßnahmen der Justizverwaltung oder Entscheidungen der Vorsitzenden in ihrem Amt betroffen sind (z.B. Aufenthaltsraum, Dauer und Zeitpunkt von Sitzungen, Zeitpunkt und Art von Ladung und Abladung, Informationsmöglichkeiten, gerichtliche Fortbildungsmaßnahmen, Auszahlungsweise der Entschädigung, Benutzung von Bibliothek und Kantine, aber auch Amtsenthebung, Ordnungsgeld).
6. Protokollierung der Abstimmung in Strafsachen
Die Stimmenverhältnisse der einzelnen Abstimmungen über die Schuld- und Straffragen einschließlich der Bewährung und ihrer Auflagen sind in einem Protokoll über die Beratung festzuhalten, das von allen Beteiligten unterschrieben wird, damit überprüft werden kann, ob das Urteil in der gesetzlichen Weise zustande gekommen ist. Eine Veröffentlichung der Minderheitenmeinung findet nicht statt.
Erläuterungen: Gerade bei neu gewählten Schöffinnen und Schöffen besteht eine Unkenntnis über die Erforderlichkeit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in der Schuld- und der Straffrage. In einer Vielzahl von Fällen wurde berichtet, dass bei Stimmengleichheit (erweitertes Schöffengericht, Strafkammer in 2:2-Besetzung) die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag für eine Verurteilung gegeben haben solle, bzw. bei einer 3:2-Mehrheit in der großen Strafkammer eine Verurteilung erfolgt sei. Auch wenn eine Überprüfung dieser Schilderung nicht möglich ist, sollte zur Vermeidung entsprechender Darstellungen bzw. zur Vermeidung dieser Fehler das Abstimmungsergebnis schriftlich fixiert werden und Staatsanwaltschaft und Verteidigung zur Einsicht zur Verfügung stehen.
7. Mitunterzeichnung der Urteile
Zumindest der Tenor des Urteils ist von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in allen Gerichtsbarkeiten zu unterschreiben. Damit wird deutlich, dass auch sie die volle Verantwortung für das Urteil tragen. Die Unterschrift kann unter dem in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Tenor erfolgen. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sollen die Urteile, an denen sie mitgewirkt haben, auf Antrag anonymisiert zugeschickt bekommen.
Erläuterungen: Die Mitunterzeichnung des Urteils stellt ein äußeres Zeichen der Verantwortlichkeit dar: Wofür man unterschreibt, dafür hat man geradezustehen. Die Unterschrift der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist bereits nach den geltenden Verfahrensgesetzen nicht ausgeschlossen und im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durchaus üblich, in einigen Fällen sogar erforderlich. Dies sollte - unbeschadet einiger weitergehender Regelungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit, die beibehalten werden sollten - Standard in allen Gerichtszweigen werden.
8. Gleiche Anzahl von Männern und Frauen
In jedem erkennenden Gericht müssen beide Geschlechter bei den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern vertreten sein.
9. Fortsetzung eines Verfahrens in unveränderter Besetzung
Ein Verfahren, das ausgesetzt (vertagt) wird, muss in derselben Besetzung des Gerichts fortgesetzt werden, sofern nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe einer Verhinderung vorliegen.
Erläuterungen: Durch eine solche Regelung wird verhindert, dass durch eine Aussetzung der Sache, die zu einer Neuverhandlung führt, auf die Besetzung bei den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern Einfluss genommen wird. Allerdings soll diese Forderung nicht zur Verlängerung der Amtszeit führen. Der Ablauf des Geschäftsjahres führt in jedem Fall zu einer Neubesetzung des Gerichts, wenn eine Verhandlung vertagt wurde.
Verbesserung von Auswahl und Einsatz
10. Wahl und Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Die Eignung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist durch eine gezieltere Auswahl zu verbessern, indem die vorschlagenden Organisationen, die Kommunen, die interessierten Personen und die Öffentlichkeit besser über das Amt und die Anforderungen, die an die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gestellt werden, informiert werden. Vor der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten sollen kurze Veranstaltungen über das ehrenamtliche Richteramt durchgeführt werden, damit sich diese entscheiden können, ob sie sich für die Ausübung des Amtes zur Verfügung stellen wollen. Bei den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern mit besonderer Sachkunde (Arbeits-, Sozial-, Finanzgerichtsbarkeit) richtet sich die Forderung nach Informationen insbesondere an die vorschlagenden Organisationen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Sozialversicherungsträger, Kassenärztliche Vereinigungen etc. Die Schöffinnen und Schöffen und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die als allgemeine Vertreter des Volkes in die Rechtsprechung entsandt werden, sollten entweder durch die Organisationen, die sie vorschlagen (Parteien, Kirchen, karitative Verbände, Vereine etc.) oder durch die Kommunen (das bedeutet vor allem durch die Volkshochschulen) über die Rechte und Pflichten des Amtes informiert werden.
Der Gewaltenteilung ist dadurch verstärkt Rechnung zu tragen, dass Mitglieder von gesetzgebenden Körperschaften nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden. Erläuterungen: Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine effektive Teilhabe an der Rechtsprechung stattfindet, liegt in der Mobilisierung und der Wahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt. Auch wenn die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften davon sprechen, dass alle Schichten der Bevölkerung gleichermaßen berücksichtigt werden sollen, so ist doch festzustellen, dass sich nicht unterschiedslos jeder zum Richteramt eignet. Durch eine frühzeitige Aufklärung soll verhindert werden, dass ungeeignete Personen gewählt werden.
Die Vereinigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erkennt in der Vorbereitung der interessierten Bürgerinnen und Bürger auf ihr Amt ebenso einen Schwerpunkt ihrer Arbeit wie in der einführenden und der begleitenden Weiterbildung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Bislang wird in der Tatsache, dass auch Parlamentarier zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern gewählt werden können, eine zulässige Durchbrechung der Gewaltenteilung gesehen. Wenn aber im Verwaltungsprozessrecht aus Gründen der Gewaltenteilung hauptamtliche Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltungen von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bzw. eines Richters beim Verwaltungsgericht ausgeschlossen sind, sollte dieser Gedanke für die Abgeordneten, die mit der Gesetzgebung befasst sind, konsequent fortgesetzt werden.
11. Verbesserter Einsatz von Kenntnissen und Interessen
Der vorhandene Sachverstand von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern muss den Gerichten besser erschlossen werden. Deshalb sind Kenntnisse und Interessen der Bewerberinnen und Bewerber schon bei der Wahl zu berücksichtigen. In der Strafgerichtsbarkeit können die Schöffenlisten nach unterschiedlichen Spruchkörpern differenziert werden. Für Wirtschafts- und Umweltstrafkammern, Verkehrsgerichte oder andere spezialisierte Kammern sowie für das Schwurgericht sind gesonderte Vorschlagslisten aufzustellen, aus denen spezielle Schöffenlisten für diese Spruchkörper gewählt werden. Die Differenzierung schon bei den Vorschlagslisten ermöglicht den Schöffinnen und Schöffen, ihre besonderen Interessen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen stärker in die Bewerbung um das Amt einzubringen.
Bei der Bewerbung für das Schöffenamt soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich ausdrücklich an das Amts- oder Landgericht zu bewerben. Die Gemeinde erstellt auch insoweit getrennte Vorschlagslisten.
Soweit in den anderen Gerichtsbarkeiten spezialisierte Spruchkörper bestehen, sind entweder im Auswahlverfahren oder bei der Geschäftsverteilung besondere Interessen und Kenntnisse der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu berücksichtigen.
Erläuterungen: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit nehmen aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen an der Rechtsprechung teil. Sie sind sachkundige ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Auch bei den Schöffinnen und Schöffen und ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und -richtern als allgemeiner Vertretung des Volkes sollte vorhandener Sachverstand besser in den Spruchkörpern eingesetzt werden. Erhebliche Reibungsverluste beim Einsatz ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entstehen dadurch, dass sie in Bereichen der Rechtsprechung eingesetzt werden, zu denen sie vom rein Tatsächlichen keinen Zugang haben. Bei anderen hingegen sind spezielle Kenntnisse oder Interessen für diese Materien vorhanden, die sie jedoch mangels Einsatzes in diese Spruchkörper nicht einbringen können. Effektiver wäre es, bereits vorhandenen Sachverstand und besondere Interessen zu nutzen. Dies gilt etwa für den Einsatz ökonomisch Interessierter und Bilanzkundiger in der Wirtschaftsstrafkammer oder von Gemeindevertreterinnen und -vertretern in dem Normenkontrollsenat des Oberverwaltungsgerichts. Die Nutzung dieser besonderen Fähigkeiten führt nicht zu einer Verengung bei der Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, sondern zu einer Verbesserung der Qualität des Einsatzes und größerer Motivation. Da die Mehrzahl aller Spruchkörper allgemeine Sachen verhandelt, die einen besonderen Sachverstand oder Interessen nicht erfordern, bleiben auch hinreichend Einsatzmöglichkeiten für andere ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sollten sich auch ausdrücklich für ein Gericht einer bestimmten Instanz bewerben können. Wenn die Möglichkeit besteht, sich ausdrücklich nur für das Schöffenamt beim Amtsgericht zu bewerben, so kann dadurch der Kreis der Interessierten vergrößert werden. Mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer können sich bewerben, ohne befürchten zu müssen, in ein Umfangsverfahren beim Landgericht zu geraten, das sie in existenzielle Schwierigkeiten stürzen würde. Nach gegenwärtigem Recht bliebe ihnen nur, sich von der Bewerbung faktisch befreien oder nach einer Wahl von der Schöffenliste streichen zu lassen. Bei Eröffnung einer Wahlmöglichkeit könnten sie sich von vornherein für das Amtsgericht bewerben.
Auch Interessierte, die wegen der Entfernung oder mangelnder Motorisierung Schwierigkeiten hätten, zum Landgericht zu fahren, könnten eine Bewerbung für das Amtsgericht in ihrer Nähe abgeben.
12. Vereinfachung der Wahlverfahren
Die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Amts- und Landgerichten sowie zu den Verwaltungsgerichten ist zu kommunalisieren. Die Zweistufigkeit bei den Wahlen der Schöffinnen und Schöffen und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Verwaltungsgerichten (Vorschlagsliste der Gemeinde, Wahl im Wahlausschuss) soll abgeschafft werden. Stattdessen ist die Wahl von einem kommunalen Ausschuss vorzunehmen, in dem auch die vorschlagenden Organisationen vertreten sind.
In der Finanzgerichtsbarkeit soll die Zuständigkeit zur Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entsprechend den Regelungen in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit auf die (nach geltendem Recht nur mit einem Anhörungsrecht ausgestatteten) Berufsverbände (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Vertretungen der freien Berufe) übergeleitet werden.
Erläuterungen: Zum einen bereitet die Unterschiedlichkeit der Verwaltungsgrenzen bei den Kommunen (Kreise, Gemeinden) und den Gerichtsbezirken Schwierigkeiten bei der Aufstellung der Vorschlagslisten und der Wahl der Vertrauensleute. Zum anderen sind in den Wahlausschüssen die Kandidatinnen und Kandidaten überhaupt nicht mehr bekannt. Wählen die Kommunen die Zahl der auf sie entfallenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter direkt, wird der Verwaltungsaufwand gesenkt und die Bürgernähe erhöht. In sehr großen Kommunen könnte das Wahlrecht auf Ortsteilvertretungen, Bezirksvertretungen u.ä. übertragen werden. Durch die Mitwirkung der vorschlagenden Organisationen an der Wahl wird erwartet, dass sich deren Interesse an der Nominierung von Bewerberinnen und Bewerbern erhöht. Dies wird sich in einer Steigerung der Eignung der vorgeschlagenen Personen niederschlagen, weil die Organisationen auf deren Beachtung größeren Wert legen werden. Ebenso wird durch die Teilnahme gesellschaftlicher Organisationen an dem Verfahren eine starre Orientierung auf den Parteienproporz vermieden. Dabei ist verfassungsrechtlich zu beachten, dass die Legitimation der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter überwiegend auf demokratisch gewählte Vertretungen zurückgeführt werden muss.
In der Finanzgerichtsbarkeit hat die Gerichtsverwaltung in der Person der Präsidentin bzw. des Präsidenten einen überragenden Einfluss auf die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch Aufstellung der Vorschlagsliste und Mitgliedschaft im Wahlausschuss. Durch die Übertragung des Aufstellungsrechtes an der Vorschlagsliste sollen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (wie in der Arbeits- bzw. Sozialgerichtsbarkeit) unabhängiger gemacht werden.
13. Rechtzeitige Informationen im Wahlverfahren
Wer auf die Vorschlagsliste für ein ehrenamtliches Richteramt genommen wurde, ist von der zuständigen Stelle hiervon zu informieren (z.B. von der Gemeindeverwaltung). Die Kandidatinnen und Kandidaten haben dann Gelegenheit, auch informelle Ablehnungsgründe geltend zu machen. An der grundsätzlichen Pflicht zur Übernahme des Amtes soll nichts geändert werden. In gleicher Weise sind die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten von der jeweils zuständigen Stelle (Gemeindeverwaltung oder Schöffenwahlausschuss etc.) zu informieren.
Erläuterungen: Es ist effizienter, wenn Ablehnungsgründe bereits frühzeitig geltend gemacht werden, weil damit die Gefahr von Nachwahlen verringert wird. Die Vorschlagsliste könnte noch vor der Wahl um interessierte Personen ergänzt werden. Ebenso können „apokryphe“ (nicht im Gesetz vorgesehene, aber gleichwohl nachvollziehbare) Ablehnungsgründe der Vorgeschlagenen berücksichtigt werden. Darüber hinaus entspricht es allein schon dem Gebot der Höflichkeit, die vorgeschlagenen Personen davon zu informieren, dass sie auf die Vorschlagsliste genommen werden sollen, wie auch die nicht Gewählten davon in Kenntnis zu setzen, dass sie nicht berücksichtigt wurden.
Verbesserung von Status und Unabhängigkeit
14. Steuerliche Verbesserungen
Die steuerlichen Rahmenbedingungen des Ehrenamtes sind seiner Bedeutung anzupassen. So sind etwa die Kosten für Fortbildung und Arbeitsmittel als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen, die Aufwendungen für einen verschuldeten Unfall auf dem Weg zum und vom Gericht denjenigen für einen Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz gleichzustellen.
Erläuterungen: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden in steuerlicher Hinsicht bei der Beschaffung von Literatur für ihre Tätigkeit, Weiterbildungsmaßnahmen oder bei Unfällen auf dem Weg zum Gericht dadurch benachteiligt, dass das Einkommensteuerrecht bei den steuerlich zu berücksichtigenden Tatbeständen an das Merkmal der Erwerbstätigkeit anknüpft. Durch Erweiterung dieser Tatbestände auch auf die ehrenamtliche Tätigkeit sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter die Aufwendungen aus ihrem Amt steuerlich geltend machen können.
15. Arbeits- und strafrechtlicher Schutz
Die arbeitsrechtliche Situation der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist dahingehend zu verbessern, dass sie in Wahrnehmung ihres Amtes Kündigungsschutz genießen und keine beruflichen Nachteile erfahren dürfen. Die Forderung richtet sich auch an die Tarifvertragsparteien, die entsprechende Regelungen zum Gegenstand tarifvertraglicher Vereinbarungen machen sollten.
Es ist klarzustellen, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter durch die Ausübung des Amtes keine unmittelbaren oder mittelbaren Nachteile oder Behinderungen erleiden dürfen. Eine Regelung entsprechend § 26 Arbeitsgerichtsgesetz, wonach die Behinderung oder Benachteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter unter Strafe gestellt wird, ist für alle Gerichtsbarkeiten einzuführen.
Erläuterungen: Die Erfahrungen der Praxis zeigen, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter immer wieder Benachteiligungen in ihrem Beruf erfahren, die mit gerichtlichem Schutz allein nicht zu beheben sind. Entsprechend der Regelungen des Art. 110 in der brandenburgischen Landesverfassung und im Arbeits- und im Sozialgerichtsgesetz sind die Schutzmechanismen für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu verbessern, um sie auch vor verdeckten Nachteilen zu schützen.
16. Vereinfachung der Entschädigungsregeln
Die Entschädigung für Verdienstausfall ist zu vereinfachen. Da die Entschädigung brutto inklusive der Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung gezahlt werden, haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die Pflicht, die enthaltene Lohnsteuer abzuführen und zu prüfen, inwieweit auch Sozialabgaben zu entrichten sind. Einfacher wäre es, wenn das Arbeitsentgelt auf Grund gesetzlicher Regelung weiter gezahlt wird und der Arbeitgeber einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Justizfiskus besitzt.
Erläuterungen: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dürften kaum in der Lage sein, die erhaltene Lohnsteuer nachzuhalten und zu erkennen, ob eine Nachzahlung von Sozialabgaben erforderlich ist. Um sie vor Nachteilen zu bewahren (Verdacht der Steuerhinterziehung) und das Verfahren zu vereinfachen, sollte das Entschädigungsverfahren so gestaltet werden, wie dies heute schon bei den Mitgliedern der Gemeindevertretungen erfolgt. Für die Unternehmen entsteht auch kein zusätzlicher Aufwand, da die Berechnung für die Verdienstausfallbescheinigung sowie die Festsetzung der gekürzten Vergütung ohnehin erfolgen muss. Hingegen bestünde für die Unternehmen die Möglichkeit, auch höheren Aufwand, der z.B. für den Einsatz einer Vertretung erforderlich war, beim Justizfiskus geltend zu machen. Mit dieser Änderung sollten zugleich die Höchstgrenzen der Verdienstausfallentschädigung abgeschafft werden.
Bildungsarbeit
17. Verbesserung der Einführung
Die Gewählten sind auf die Tätigkeit in ihrem Amt besser vorzubereiten. Eine Einführung vor Beginn des ersten auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres ist von der Justizverwaltung für alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter verbindlich vorzusehen und von den Gerichten durchzuführen. In der Folgezeit sind Fortbildungsveranstaltungen zu grundsätzlichen oder aktuellen Fragen der jeweiligen Gerichtsbarkeit anzubieten. Soweit eine solche Unterweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch die Justiz nicht gewährleistet werden kann, sind die Kosten für eine Weiterbildung bei anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung zu erstatten.
18. Akademie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter strebt an, mit Trägern der Erwachsenenbildung unter Beteiligung von vorschlagsberechtigten Organisationen und Förderern eine „Akademie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter“ zu gründen, die ein entsprechendes Weiterbildungsangebot bereithält. Das Angebot soll sich auch an Berufsrichterinnen und –richter wenden, die mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zusammenarbeiten. Eine begleitende Beratung und Betreuung durch die Justiz- und Rechtspflegeministerien ist dabei erwünscht.
19. Informationsaustausch
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen die Möglichkeit haben, untereinander Kontakt zu halten und Informationen auszutauschen. Ihnen ist ein Aufenthaltsraum im Gerichtsgebäude zur Verfügung zu stellen. Informationen der Vertretungen und Organisationen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind durch Auslegen von Einladungen und Informationsmaterial in den Beratungszimmern und besonderen Info-Ständen in den Gerichten zu unterstützen.
Rechtspolitisches Mandat der Interessenorganisationen
20. Mitwirkung bei der Rechtsetzung
Im Gesetzgebungsverfahren und vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften sollte den Interessenorganisationen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein Anhörungsrecht zu allen diese betreffenden Angelegenheiten zustehen.
Beschlossen am 30.10.1999
Aktionsprogramm (Download)